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Satzung

der Internationalen Gesellschaft für
Sterbebegleitung und Lebensbeistand e.V.
(IGSL-Hospiz e.V. Bingen)

Präambel

Die Internationale Gesellschaft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand ist überkonfessionell und politisch unabhängig. Sie dient Schwerstkranken und Sterbenden und deren Angehörigen sowie Trauernden in Achtung ihrer Religion und Nationalität im Sinne christlicher Nächstenliebe.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Internationale Gesellschaft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand e.V. (IGSL-Hospiz e.V.)“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 55411 Bingen am Rhein und ist dort im Vereinsregister unter der Nr. 08.0543/95 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV), außerdem Mitglied im Deutschen Hospiz- und PalliativVerband (DHPV).


§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck und Aufgaben der IGSL-Hospiz e.V. sind im sogenannten Zehn-Punkteprogramm (Anlage 1) erläutert.

2. Der Verein (Regionalgruppen und Einzelmitglieder) setzt sich für ein menschenwürdiges Sterben ein. Allen Bestrebungen einer Tötung auf Verlangen („aktive Sterbehilfe“) und der Beihilfe zur Selbsttötung wird mit Entschiedenheit entgegengewirkt. Vielmehr werden Betroffenen, ihren Angehörigen und den Begleitern der Sterbenden Unterstützung und Beistand angeboten.

3. Der Verein tritt ein für die Anwendung und Verbreitung von Schmerztherapie, Palliativmedizin und Palliativpflege. Die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Berufsgruppen und ehrenamtlich Engagierten wird gefördert.

4. Der Verein bietet Ehrenamtlichen und Fachkräften ein qualifiziertes Bildungsangebot für Hospizarbeit, Palliativmedizin und Palliativpflege.

5. Der Verein fördert die Hospizarbeit durch Regionalgruppen sowie durch die Zusammenarbeit oder Partnerschaft mit anderen Hospizvereinen, Vereinen in einem hospizlichen Netzwerk und Kooperationspartnern. Kooperationspartner können Krankenanstalten, Altenheime sowie ähnliche Einrichtungen sein, welche die Ziele der IGSL-Hospiz e.V. gemäß ihrer Satzung anstreben.

6. Der Verein wirkt mit an einer öffentlichen Bewusstseinsbildung zu den Themen Sterben, Tod und Trauer im Sinne seines Zehn-Punkte-Programms.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Mittel des Vereins sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.

5. Allen Ehrenamtlichen werden entstandene Kosten erstattet. Die pauschalisierte Erstattung von Aufwendungen im angemessenen Rahmen ist zulässig, dabei sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige, natürliche sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft beginnt

  • bei natürlichen Personen mit Datum und Unterschrift des Aufnahmeantrages,
  • bei juristischen Personen mit Abschluss des Partnerschafts- bzw. Kooperationsvertrages.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. durch Auflösung einer juristischen Person. Der Gesamtvorstand hat das Recht, der Mitgliederversammlung vorzuschlagen, Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Erklärung muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 30. September vorliegen.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur möglich, wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht gezahlt hat. Dazu ist der einstimmige Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich. Ist ein auszuschließendes Mitglied gleichzeitig Mitglied des Vorstands, so genügt zur Beschlussfassung eine 2/3-Mehrheit.

6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

7. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderer Einzahlungen gleich welcher Art, auch wenn diese im voraus und für künftige Leistungen gezahlt wurden.

§ 5 Beiträge

Die Beiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Beitragssatzung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Diese sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand (gfV), der gleichzeitig Vorstand i.S.v. § 26 BGB ist
3. der Gesamtvorstand (GV)

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst bis zum Ende des ersten Halbjahres einzuberufen.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand schriftlich im „Wegbegleiter“ unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gewordene Adresse gerichtet ist. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung anderer Mitglieder durch Vollmacht ist nicht möglich.

3. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung sind schriftlich mit einer Frist von drei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung, die innerhalb der 3-Wochen-Frist oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören, soweit nicht an anderer Stelle der Satzung festgelegt:

  • Wahl des Gesamtvorstandes,
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Gesamtvorstandes,
  • Entgegennahme der Jahresrechnung,
  • Entlastung des Gesamtvorstandes,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Bestellung von zwei Kassenprüfern für das Haushaltsjahr.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Leiter der Mitgliederversammlung ist in der Regel einer der Vorsitzenden.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes festlegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Namen des Leiters und des Protokollanten,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung den genauen Wortlaut bei Satzungsänderungen.

Das Protokoll wird allen Mitgliedern auf Anforderung bzw. durch Veröffentlichung im „Wegbegleiter“ zur Verfügung gestellt. Einsprüche können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung in schriftlicher Form an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Wenn in dieser Frist kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Gesamtvorstand aus besonderen Gründen einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn dies von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand (GV) besteht aus fünf bis acht Vereinsmitgliedern, und zwar

  • dem/der Ersten und dem/der Zweiten Vorsitzenden,
  • dem/der Schatzmeister/in,
  • dem/der Schriftführer/in und
  • bis zu vier Beisitzer/innen.

Dem geschäftsführenden Vorstand (gfV), der gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, gehören an

  • der/die Erste Vorsitzende,
  • der/die Zweite Vorsitzende,
  • der/die Schriftführer/in und
  • der/die Schatzmeister/in.

Je zwei von ihnen, darunter der/die Erste oder Zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren

a) die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in getrennten Wahlgängen,
b) die Beisitzer in einem Wahlgang nach der Mehrheit der auf die einzelnen abgegebenen Stimmen.
c) Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
d) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
e) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • Aufsicht über die Regionalgruppen.

4. Der Vorsitzende beruft Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mindestens viermal, des Gesamtvorstandes mindestens zweimal im Jahr ein. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

5. Der Gesamtvorstand kann ein Vorstandsmitglied bei grob vereinsschädigendem Verhalten oder in dem Falle, dass dieses Vorstandsmitglied seinen vereinbarten Aufgaben nicht nachkommt, von seinem Mandat entbinden. Die beabsichtigte Entpflichtung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung über die Entpflichtung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die endgültige Entscheidung über die Aufhebung des Mandates trifft die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Gesamtvorstand die Möglichkeit, kommissarisch ein Ersatzmitglied für dieses Amt zu berufen.


§ 9 Haftungspflicht

1. Für Schäden gleich welcher Art, die aus der Teilnahme an Veranstaltungen, durch Handlung der ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins oder der Mitgliedschaft im Verein entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein gem. BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. § 31 BGB bleibt hierdurch unberührt.

2. Der Verein haftet grundsätzlich nur im Rahmen seines Vereinsvermögens.

3. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 8 dieser Satzung sowie der Vorstände der Regionalgruppen gegenüber dem Verein beschränken sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Satzungsänderung

1. Die Mitgliederversammlung kann die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen ändern. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der zu ändernden Paragraphen angekündigt werden. Die jeweils gültige Satzung kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

2. Der Vorstand ist berechtigt, bei entsprechenden Vorgaben von Registergericht oder Finanzamt, falls Vereins- oder Steuerrecht dies erfordern, die Satzung redaktionell zu ändern oder zu ergänzen, jedoch ausgenommen den Zweck, die Mehrheiten oder den Vermögensanfall. Die Änderung bzw. die Ergänzung ist vom Vorstand zur Bestätigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Dazu müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung dazu muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung enthalten. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Gesamtvorstand.

§ 12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird mit dem Vereinsvermögen nach § 45 (2) BGB verfahren, wobei das Vermögen des Vereins nur an eine steuerbegünstigte Körperschaft fallen darf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Gleichstellung

Die verwendeten Bezeichnungen in der männlichen Form haben keine geschlechtspezifische Bedeutung.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorgenannte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.06.2004 beschlossen und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.06.2017 geändert.
Diese Satzung und auch etwaige spätere Änderungen sollen jeweils mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung angewendet werden, auch wenn sie erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam werden; dies gilt nicht, wenn sich aus dem Beschluss etwas anderes ergibt.

Bingen, den 17.06.2017

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