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Satzung

der Internationalen Gesellschaft für
Sterbebegleitung und Lebensbeistand e.V.
(IGSL-Hospiz e.V. Bingen)

 Präambel

Die Internationale Gesellschaft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand ist überkonfessionell und politisch unabhängig. Sie dient Schwerstkranken und Sterbenden und deren Angehörigen sowie Trauernden in Achtung ihrer Religion und Nationalität im Sinne christlicher Nächstenliebe.  

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1. Der Verein führt den Namen „Internationale Gesellschaft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand e.V. (IGSL-Hospiz e.V.)“.

 2. Der Verein hat seinen Sitz in 55411 Bingen am Rhein und ist dort im Vereinsregister unter der Nr. VR 20963 eingetragen.

 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     
§ 2 Zweck und Aufgabe

 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hospizgedankens.

 2. Der Verein setzt sich ein für den besonderen Wert einer freiwilligen, unbezahlten Sterbe- und Trauerbegleitung durch ehrenamtliche Hospizbegleiter.

3. Der Verein wirkt mit an einer öffentlichen Bewusstseinsbildung zu den Themen Sterben, Tod und Trauer. Allen Bestrebungen einer Tötung auf Verlangen ("aktive Sterbehilfe") und der Beihilfe zur Selbsttötung wird mit Entschiedenheit entgegengewirkt.

4. Der Vereinszweck und die Aufgaben der IGSL-Hospiz e.V. sind im Einzelnen im so genannten Zehn-Punkte-Programm erläutert.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung i.S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 und Ziff. 25.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Mittel des Vereins sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.

5. Allen Ehrenamtlichen werden entstandene Kosten erstattet. Eine pauschalisierte Erstattung von Aufwandsentschädigung im angemessenen Rahmen (z.B. die Gewährung einer Ehrenamtspauschale i.S. des § 3 Nr. 26 a EStG) ist zulässig, dabei sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige, natürliche sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. durch Auflösung einer juristischen Person. Der Gesamtvorstand hat das Recht, der Mitgliederversammlung vorzuschlagen, Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Erklärung muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 30. September vorliegen.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a)  schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder                    b)  mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher        Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.                                                        Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei  Wochen vor Beschlussfassung mitzuteilen.

6. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderer Einzahlungen gleich welcher Art, auch wenn diese im voraus und für künftige Leistungen gezahlt wurden.

                                                                                                                                                                                                         § 5 Beiträge

Die Beiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Beitragsordnung festgesetzt.

                                                                                                                                                                                                        § 6 Organe des Vereins

Diese sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand (gfV), der gleichzeitig Vorstand i.S.v. § 26 BGB ist
3. der Gesamtvorstand (GV)

                                                                                                                                                                                                        § 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst bis zum Ende des ersten Halbjahres einzuberufen.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand schriftlich in der Mitgliederzeitschrift „Der Wegbegleiter“ unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gewordene Adresse gerichtet ist. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung anderer Mitglieder durch Vollmacht ist nicht möglich.

3. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung sind schriftlich mit einer Frist von drei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Gesamtvorstand zu richten. Über Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung, die innerhalb der 3-Wochen-Frist oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören, soweit nicht an anderer Stelle der Satzung festgelegt:

  • Wahl des Gesamtvorstandes,
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Gesamtvorstandes,
  • Entgegennahme der Jahresrechnung,
  • Entlastung des Gesamtvorstandes,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Bestellung von zwei Kassenprüfern.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Leiter der Mitgliederversammlung ist in der Regel einer der Vorsitzenden.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts Anderes festlegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Versammlung und dem    Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Namen des Leiters und des Protokollanten,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung den genauen Wortlaut bei Satzungsänderungen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern auf Anforderung bzw. durch Veröffentlichung im „Wegbegleiter“ zur Verfügung gestellt. Einsprüche können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung in schriftlicher Form an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Wenn in dieser Frist kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Gesamtvorstand aus besonderen Gründen einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn dies von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

                                                                                                                                                                                                         § 8 Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand (GV) besteht aus fünf bis acht Vereinsmitgliedern, und zwar

  • dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer und
  • bis zu vier Beisitzern.

    Dem geschäftsführenden Vorstand (gfV), der gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, gehören an

  • der Erste Vorsitzende,
  • der Zweite Vorsitzende,
  • der Schriftführer und
  • der Schatzmeister.

Je zwei von ihnen, darunter der Erste oder Zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren

    a) die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in getrennten Wahlgängen,
    b) die Beisitzer in einem Wahlgang nach der Mehrheit der auf die einzelnen abgegebenen Stimmen.
    c) Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins                     haben kein passives Wahlrecht.
    d) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    e) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein                neuer Vorstand gewählt ist.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des jährlichen Geschäfts-, Tätigkeits- und Finanzberichts (Jahresbericht)
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Aufsicht über die und Unterstützung der Regionalgruppen

4. Der Vorsitzende beruft Sitzungen des Gesamtvorstandes mindestens viermal, des Gesamtvorstandes mindestens zweimal im Jahr  ein. Sitzungen können auch im Rahmen von Videokonferenzen durchgeführt werden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

5. Der Gesamtvorstand kann ein Vorstandsmitglied bei grob vereinsschädigendem Verhalten oder in dem Falle, dass dieses Vorstandsmitglied seinen vereinbarten Aufgaben nicht nachkommt, von seinem Mandat entbinden. Die beabsichtigte Entpflichtung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung über die Entpflichtung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die endgültige Entscheidung über die Aufhebung des Mandates trifft die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bis zur Entscheidung der        Mitgliederversammlung hat der Gesamtvorstand die Möglichkeit, kommissarisch ein Ersatzmitglied für dieses Amt zu berufen.

6. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

                                                                                                                                                                                                         § 9 Regionalgruppen

1. Der Verein arbeitet deutschlandweit und unterhält Regionalgruppen.

2. Regionalgruppen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Mindestens 10 Mitglieder des Vereins können die Bildung einer Regionalgruppe beim Gesamtvorstand beantragen. Die Gründung dr Regionalgruppe bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstands.

3. Die Mitglieder einer Regionalgruppe wählen ein Leitungsteam, das die Regionalgruppe vertritt. Die Amtszeit eines Leitungsteams beträgt bis zu drei Jahre; über die Dauer der Amtszeit entscheiden die Mitglieder der Regionalgruppe mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

                                                                                                                                                                                                         § 10 Haftungspflicht

1. Für Schäden gleich welcher Art, die aus der Teilnahme an Veranstaltungen, durch Handlung der ehrenamtlichen oder  hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins oder der Mitgliedschaft im Verein entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein gem. BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. § 31 BGB bleibt hierdurch unberührt.

2. Der Verein haftet grundsätzlich nur im Rahmen seines Vereinsvermögens.

3. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 8 dieser Satzung sowie der Leitungsteams der Regionalgruppen gegenüber dem Verein beschränken sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

                                                                                                                                                                                                         § 11 Satzungsänderung

1. Die Mitgliederversammlung kann die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen ändern. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der zu ändernden Paragraphen angekündigt werden. Die jeweils gültige Satzung kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

2. Der Vorstand ist berechtigt, bei entsprechenden Vorgaben von Registergericht oder Finanzamt, falls Vereins- oder Steuerrecht dies erfordern, die Satzung redaktionell zu ändern oder zu ergänzen, jedoch ausgenommen den Zweck, die Mehrheiten oder den Vermögensanfall. Die Änderung bzw. die Ergänzung ist vom Vorstand zur Bestätigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

                                                                                                                                                                                                         § 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Dazu müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung dazu muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung enthalten. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Gesamtvorstand.

                                                                                                                                                                                                         § 13 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird mit dem Vereinsvermögen nach § 45 (2) BGB verfahren, wobei das Vermögen des Vereins nur an eine steuerbegünstigte Körperschaft fallen darf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Hospizgedankens.

                                                                                                                                                                                                         § 14 Gleichstellung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorgenannte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.06.2004 beschlossen und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.07.2024 geändert.
Diese Satzung und auch etwaige spätere Änderungen sollen jeweils mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung angewendet werden, auch wenn sie erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam werden; dies gilt nicht, wenn sich aus dem Beschluss etwas anderes ergibt.

 

Bingen, den 20.07.2024

(C) 2023 IGSL   Internationale Gesellschaft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand e.V.  

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